Rechtliches

Kostenübernahme


Psychotherapeutische Behandlungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre.

  • Gesetzliche Versicherung
    Bei meiner Praxis handelt es sich um eine Privatpraxis. Das bedeutet, dass meine Qualifikation zwar jenen Anforderungen der gesetzlichen Krankenkasse entspricht (Approbation Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie), ich jedoch keinen Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgeschlossen habe, um erbrachte Leistungen abzurechnen. Manche gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten meiner Behandlung dennoch im Rahmen eines sogenannten „Kostenerstattungsverfahrens“. Für weitere Informationen kontaktieren Sie mich bitte persönlich, um ein mögliches Vorgehen zu besprechen.
  • Privatversicherung und Beihilfe
    Üblicherweise werden die Kosten für eine Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis 21 Jahre übernommen. Ob dies auch für Ihren Fall zutrifft, können Sie vorab bei einem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Versicherung oder Beihilfe klären. Mein Honorar richtet sich dabei nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).
  • Selbstzahler
    Als Selbstzahler entfällt für Sie die Bürokratie mit den Kassen. Sie müssen nicht auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse warten und es müssen keine Daten an die Krankenkasse übermittelt werden. Mein Honorar ergibt sich auch hier aus der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

Beratung

Für die Inanspruchnahme beratender Tätigkeiten (Lebensberatung, Paarberatung usw.) besteht kein Anspruch auf die Kostenübernahme durch gesetzliche oder private Krankenkassen. Rechnungen müssen als Selbstzahler beglichen werden. 

Erstellung psychologischer Gutachten und Fortbildung

Der Auftraggeber ist zeitgleich auch Rechnungsempfänger. Die Vergütung der in Auftrag gegebenen Leistungen wird individuell vereinbart. 

Patientenrecht


Schweigepflicht

Alle Informationen, die ich von meinen Patienten erhalte, unterliegen der Schweigepflicht. Im Einzelfall kann ich von dieser durch den Patienten selbst oder dessen Erziehungsberechtigte entbunden werden, um beispielsweise mit einem behandelnden Arzt, weiteren Familienmitgliedern, Lehrkräften oder anderen Personen Kontakt aufzunehmen. Diese Entbindung muss stets schriftlich erfolgen.

Einsicht in die Krankengeschichte

Eine Einsicht in die Krankengeschichte (z.B. Therapieakte) ist juristisch geregelt und während der Aufbewahrungsdauer von mindestens 10 Jahren nach Behandlungsende möglich. Angaben über Dritte dürfen ohne deren Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

Terminabsagen

Es ist zwingend erforderlich, Termine, die Sie nicht wahrnehmen können, möglichst 48 Stunden vorher oder spätestens dann abzusagen, wenn absehbar ist, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können (z.B. akute Erkrankung des Kindes). Die Terminabsage kann telefonisch oder per Email erfolgen. 

Termine, die Sie nicht abgesagt haben, werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt und müssen selbst beglichen werden. 

Meine Praxis ist eine reine Bestellpraxis mit festen Terminen. Nicht abgesagte Termine führen zu erheblichen Ausfallzeiten. Die dabei entstehenden Kosten können Ihnen direkt in Rechnung gestellt werden.

Qualitätssicherung

Im Interesse der Qualitätssicherung werde ich Sie am Ende der entsprechenden Behandlung oder Leistung bitten, über Ihre Erfahrungen in meiner Praxis in Form von Fragebögen Auskunft zu geben.